Satzung vom Tischtennisverein Weseke (TTV Weseke 1955)

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den abgekürzten Namen TTV Weseke. Er hat seinen Sitz in Borken - Weseke. Der Verein ist Mitglied im Westdeutschen Tischtennisverband, Kreis Westmünsterland (ehemals Kreis Borken / Coesfeld).

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes.

 

Die Hauptaufgabe des TTV Weseke besteht in der Abhaltung des Tischtennis-Sportes und anderen sportlichen Übungen. Der TTV Weseke nimmt mit verschiedenen Mannschaften am ordentlichen Spielbetrieb des Westdeutschen Tischtennisverbandes teil. Der TTV Weseke meldet regelmäßig Mannschaften zu Wettkampfveranstaltungen an. Der TTV Weseke macht es sich zur Aufgabe, den Schüler- und Jugendbereich besonders zu fördern.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihre Eigenschaft auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen aktiven Mitgliedern
  • ordentlichen passiven Mitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft / Sanktionen

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Bei leichteren Verfehlungen können folgende Sanktionen gegenüber den Mitgliedern ausgesprochen werden: Verwarnung, Verweis, Trainingsverbot, Verlust des Wahl- oder Stimmrechtes.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen erheblich schuldhafter Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
  • wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
  • wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens.

§ 6 Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages / der Umlage, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzulegen. Jedes Mitglied wird angehalten, an den gemeinnützigen Veranstaltungen - wie öffentlichen Auftritten oder Veranstaltungen im Nachwuchsbereich - mitzuwirken. Sie dienen der Aufrechterhaltung des Tischtennissports, der Nachwuchsförderung und somit dem Vereinserhalt.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen. Er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.Über seine Tätigkeit hat der Vorstand hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eine Vorstandsmitglied ist zulässig. Scheidet ein Vereinsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt durch Kooption zu besetzen. Der Vorstand ist berechtigt, alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Alle anderen Verträge kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zu einem Wert von 1.000,- € schließen. Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.

 

$ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entgegennahme der Berichte des Jugendwartes
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge, Umlage und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Ausschluss / der Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Auflösung des Vereins

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch eine persönliche schriftliche Einladung für aktive volljährige Mitglieder, durch Veröffentlichung des Versammlungstermins in den öffentlich zugänglichen Aushänge-Kästen des Vereins. Des weiteren wird der Versammlungstermin in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht. Weiter werden der Jugendsprecher und sein Stellvertreter zur Mitgliederversammlung eingeladen.

 

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins erforderlich.Über Anträge und Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden, 2 Vorsitzenden oder Schriftführer des Vereins eingegangen sind.

 

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

$ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung. eine Finanzordnung, eine Rechtsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit der Mehrheit von  zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

$ 17 Protokollieren von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

 

$ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke i. S. v. § 2 dieser Satzung.

 

$ 19 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.09.2021 vom Vorstand beschlossen worden und wurde von der Mitgliederversammlung ordentlich verabschiedet.

 

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